Kehrichtabfuhr | öffentliche Dienste
Erwägungen (11 Absätze)
E. 5 Am 14. März 2016 lud der Gemeindevorstand die Einwohner von C._____ zu einer Besprechung resp. Aussprache ein. Diese wurde am 29. März 2016 denn auch durchgeführt.
E. 6 Am 16. März 2016 teilte A._____ der Gemeinde mit, er könne dieser Ein- ladung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten und erinnerte daran, dass er einen beschwerdefähigen Entscheid verlangt habe.
- 3 -
E. 7 Mit Schreiben vom 21. März 2016 wiederholte die Gemeinde gegenüber A._____ ihren bereits geäusserten Standpunkt, wonach es sich beim in der Kompetenz des Gemeindevorstandes liegenden Entscheid betreffend Aufhebung von Sammelstellen um einen reinen Verwaltungsentscheid handle, weshalb diesbezüglich auch kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne.
E. 8 Am 13. April 2016 ersuchte auch B._____ die Gemeinde um Zustellung eines anfechtbaren Entscheids bis zum 10. Mai 2016. Am 22. April 2016 erfolgte hierauf ebenfalls eine abschlägige Antwort der Gemeinde.
E. 9 Am 3. Mai 2016 erhob MLaw D._____ namens und im Auftrag von A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Daraufhin forderte der In- struktionsrichter MLaw D._____, der auskunftsgemäss weder über ein Anwaltspatent noch über eine Praktikumsbewilligung im Kanton Graubünden verfügte, auf, die Beschwerde bis zum 17. Mai 2016 entwe- der durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch die Be- schwerdeführer selber unterzeichnen zu lassen.
E. 10 Am 18. Mai 2016 ging beim Verwaltungsgericht sodann eine von Rechts- anwalt Dr. Gion Andri Decurtins unterzeichnete Eingabe der Beschwerde- führer ein. Darin wurden folgende Anträge gestellt: "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsverweige- rung begeht. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdefüh- rern unverzüglich eine Verfügung betreffend die Aufhebung der Keh- richtsammelstelle in C._____ zu eröffnen.
- 4 - 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Eingabe vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt ent- gegenzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung wurde ausge- führt, dass sie mehrfach ausdrücklich um Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ersucht sowie ebenfalls mehrmals kundgetan hätten, mit der Schliessung der Abfallsammelstelle im Ortsteil C._____ nicht einverstan- den gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe dies jedoch stets ausdrücklich abgelehnt. Falls diese angenommen habe, bei der Schlies- sung der Kehrichtsammelstelle handle es sich um einen Realakt, so hätte sie die "Einsprache" vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 3 VRG entgegennehmen müssen. Insofern liege auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor.
E. 11 In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2016 beantragte die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Dabei hielt sie unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen des Abfallentsorgungswesens fest, dass sie gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage sowie im Rahmen ihres Ermessens gehandelt ha- be und dass den Einwohnern diesbezüglich kein Mitspracherecht und schon gar keine Entscheidkompetenz zukomme, weshalb die Beschwer- deführer auch keine anfechtbare Verfügung verlangen könnten.
E. 12 In ihrer Replik vom 16. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führten sie aus, dass das Bestehen eines Ermessensspielraumes den Anspruch auf Er- lass einer angefochtenen Verfügung nicht ausschliesse. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht seine Ho- norarnote über Fr. 3'047.50 ein.
- 5 -
E. 13 Am 27. Juni 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und hob erneut hervor, dass es vorliegend in erster Linie um die Zuständigkeit für einen solchen Entscheid im Abfallentsorgungs- wesen und in zweiter Linie um die Möglichkeit der richterlichen Überprü- fung eines solchen gehe. Ausserdem wies sie bezüglich der eingereichten Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auf den im Kanton Graubünden üblichen Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und 270.-- hin.
E. 14 Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 15. Juli 2016 sämtliche zwischen ihr und den Beschwerdeführern geführte Korrespondenz zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefoch- ten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht end- gültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
- 6 - rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).
b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein an- fechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwer- den verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweige- rungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, er- gibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom
E. 18 Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegeg- nerin um einen Realakt (vgl. vorstehend Erwägung 2c). Ein solcher ist gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG dann mittels Beschwerde beim Verwaltungs- gericht anfechtbar, wenn er in Rechte und Pflichten von Personen ein- greift. Wie das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung geklärt hat, ist dabei ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen vonnöten, während bloss faktische Interessen nicht ausreichen (vgl. BGE 140 II 315 E.4.5 sowie zum vormaligen Lehrstreit BERIGER/GLASER, Rechtsschutz gegen Realakte: Bundesgericht schafft Klarheit, in: SJZ 111 [2015] Nr. 7 S. 174 f.). In der Botschaft zu Art. 28 E-VRG wird gar ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung (sowie mit dem identischen Art. 49 Abs. 3 E-VRG) neu diejenigen Realakte den anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt würden, welche in verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten der Perso- nen eingreifen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betref- fend die Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2008, S. 546 und 551).
- 12 - b) Die Beschwerdeführer als Abfallinhaber haben die Pflicht, die von der Be- schwerdegegnerin bereitgestellten Kehrichtsammelstellen zu benützen (Art. 2 und 12 des kommunalen Abfallgesetzes [AG] vom 25. Oktober 2011). Sie haben aber weder das Recht noch die Pflicht, eine bestimmte Sammelstelle zu benützen. Sodann obliegt ihnen als Abfallinhaber und als Grundstückeigentümer die Pflicht, die Kehrichtgebühren zu bezahlen (Grund- und Mengengebühren; Art. 19 ff. AG). Diese Pflicht bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wird durch die um- strittene Aufhebung der Kehrichtsammelstelle auch nicht beeinflusst. Wei- tere rechtlich geschützte Interessen, welche durch die geplante Aufhe- bung der Kehrichtsammelstelle tangiert würden, sind – auch unter Berücksichtigung der überdies einschlägigen Gesetzesgrundlagen wie beispielsweise dem kantonalen Umweltschutzgesetz (KUSG; BR 820.100) – nicht ersichtlich. Faktische Interessen wie etwa ein angeb- lich unzumutbarer Fussweg zur nächsten Sammelstelle (vgl. Einspruch vom 31. Dezember 2015 in Bg-act. 2) sind vor dem Hintergrund des vor- stehend Gesagten nicht von Relevanz. Da mit anderen Worten keine ge- schützten (Grund-)Rechtspositionen der Beschwerdeführer tangiert wer- den, hätte der Realakt "Aufhebung Kehrichtsammelstelle C._____" folg- lich nicht angefochten werden können. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die vorliegende Eingabe – trotz der bereits abgelaufenen Frist, aber in Anbetracht des säumigen Verhaltens der Beschwerdegeg- nerin – als Beschwerde gegen das damalige Schreiben vom 18. Dezem- ber 2015 im Sinne eines Realaktes entgegengenommen werden soll. Aus dem gleichen Grunde (sowie auch wegen der fehlenden Zuständigkeit) ist davon abzusehen, die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Eventual- antrag der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Eingabe vom 31. De- zember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge auch insofern abzuweisen.
- 13 -
5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in An- betracht des einstufig ausgestalteten Rechtsschutzsystems gegen Real- akte im Kanton Graubünden nicht gehalten resp. verpflichtet war, den An- trägen der Beschwerdeführer auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in C._____ nachzukommen. Dementsprechend kann auch keine Rechts- verweigerung vorliegen, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG grundsätzlich vollumfänglich den unterliegenden Be- schwerdeführern aufzuerlegen gewesen. Bei der Kostenverteilung ist in- des zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin in pflichtwidri- ger Weise unterlassen hat, den Einspruch der heutigen Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2015 zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen ei- nen Realakt an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. hierzu vorste- hend Erwägung 3b). Am Ergebnis hätte sich zwar nichts geändert, zumal es sich beim fraglichen Aufhebungsbeschluss resp. beim entsprechenden Informationsschreiben vom 18. Dezember 2015 – wie soeben in Erwä- gung 4b dargelegt – nicht um einen beschwerdefähigen Realakt handelt. Mit einer Weiterleitung und einem entsprechenden abschlägigen Ent- scheid des Verwaltungsgerichts wären den Beschwerdeführern jedoch die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren erspart geblie- ben. Daher rechtfertigt es sich, die Verletzung der Weiterleitungspflicht an dieser Stelle zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten zu 1/5 der Be- schwerdegegnerin und zu 4/5 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. c) Dementsprechend erscheint es auch gerechtfertigt, die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah-
- 14 - ren angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Zur Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegeg- nerin festzuhalten, dass der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 300.-- auf den im Kanton Graubünden maximal üblichen Ansatz von Fr. 270.-- zu reduzieren ist (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Aus den gemäss Honorarnote aufgewendeten 9.9 Stunden, welche dem Gericht für die vorliegende An- gelegenheit als angemessen erscheinen, resultiert demnach ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'673.--. Zusammen mit den Auslagen von Fr. 77.50 ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'750.50, welcher den unterlie- genden Beschwerdeführern – entsprechend dem vorerwähnten Verhältnis
– zu 1/5 zu ersetzen ist. Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 550.10 festgesetzt. Demge- genüber erhält die eigentlich obsiegende Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1802.-- gehen zu 1/5 zulasten der Gemeinde X._____ und zu 4/5 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 15 -
- Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 550.10 zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 36
5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 16. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdegegnerin betreffend Kehrichtabfuhr
- 2 - 1. Am 18. Dezember 2015 informierte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion C._____ über ihren Beschluss, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen C._____ auf den 6. Januar 2016 einzustellen. Damit wolle die Gemeinde die Kehrichttour optimieren und eine Gleichstellung aller Fraktionen herbeiführen. Die Abfälle könnten fortan bei der Sammel- stelle in Y._____ abgegeben werden. 2. Hiergegen setzten sich B._____ und ihr Ehemann sowie Mitunterzeichner
– unter anderem A._____ – zur Wehr und erhoben am 31. Dezember 2015 Einspruch bei der Gemeinde. 3. In einem Schreiben vom 26. Januar 2016 zu Handen von B._____ und ihrem Ehemann sowie der Mitunterzeichner legte die Gemeinde ihre Be- weggründe für die beabsichtigte Massnahme dar und wies darauf hin, dass der Gemeindevorstand am 11. Januar 2016 beschlossen habe, an seinem Beschluss festzuhalten. Dabei handle es sich um einen reinen Verwaltungsentscheid, gegen welchen keine Einsprachemöglichkeit be- stehe. 4. Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte A._____ die Gemeinde auf, ihm diesbezüglich bis zum 21. März 2016 einen anfechtbaren Entscheid zu- kommen zu lassen. 5. Am 14. März 2016 lud der Gemeindevorstand die Einwohner von C._____ zu einer Besprechung resp. Aussprache ein. Diese wurde am 29. März 2016 denn auch durchgeführt. 6. Am 16. März 2016 teilte A._____ der Gemeinde mit, er könne dieser Ein- ladung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten und erinnerte daran, dass er einen beschwerdefähigen Entscheid verlangt habe.
- 3 - 7. Mit Schreiben vom 21. März 2016 wiederholte die Gemeinde gegenüber A._____ ihren bereits geäusserten Standpunkt, wonach es sich beim in der Kompetenz des Gemeindevorstandes liegenden Entscheid betreffend Aufhebung von Sammelstellen um einen reinen Verwaltungsentscheid handle, weshalb diesbezüglich auch kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne. 8. Am 13. April 2016 ersuchte auch B._____ die Gemeinde um Zustellung eines anfechtbaren Entscheids bis zum 10. Mai 2016. Am 22. April 2016 erfolgte hierauf ebenfalls eine abschlägige Antwort der Gemeinde. 9. Am 3. Mai 2016 erhob MLaw D._____ namens und im Auftrag von A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Daraufhin forderte der In- struktionsrichter MLaw D._____, der auskunftsgemäss weder über ein Anwaltspatent noch über eine Praktikumsbewilligung im Kanton Graubünden verfügte, auf, die Beschwerde bis zum 17. Mai 2016 entwe- der durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch die Be- schwerdeführer selber unterzeichnen zu lassen. 10. Am 18. Mai 2016 ging beim Verwaltungsgericht sodann eine von Rechts- anwalt Dr. Gion Andri Decurtins unterzeichnete Eingabe der Beschwerde- führer ein. Darin wurden folgende Anträge gestellt: "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsverweige- rung begeht. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdefüh- rern unverzüglich eine Verfügung betreffend die Aufhebung der Keh- richtsammelstelle in C._____ zu eröffnen.
- 4 - 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Eingabe vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt ent- gegenzunehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin." Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung wurde ausge- führt, dass sie mehrfach ausdrücklich um Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ersucht sowie ebenfalls mehrmals kundgetan hätten, mit der Schliessung der Abfallsammelstelle im Ortsteil C._____ nicht einverstan- den gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe dies jedoch stets ausdrücklich abgelehnt. Falls diese angenommen habe, bei der Schlies- sung der Kehrichtsammelstelle handle es sich um einen Realakt, so hätte sie die "Einsprache" vom 31. Dezember 2015 als Beschwerde im Sinne von Art. 49 Abs. 3 VRG entgegennehmen müssen. Insofern liege auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor. 11. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2016 beantragte die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Dabei hielt sie unter Darlegung der gesetzlichen Grundlagen des Abfallentsorgungswesens fest, dass sie gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage sowie im Rahmen ihres Ermessens gehandelt ha- be und dass den Einwohnern diesbezüglich kein Mitspracherecht und schon gar keine Entscheidkompetenz zukomme, weshalb die Beschwer- deführer auch keine anfechtbare Verfügung verlangen könnten. 12. In ihrer Replik vom 16. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führten sie aus, dass das Bestehen eines Ermessensspielraumes den Anspruch auf Er- lass einer angefochtenen Verfügung nicht ausschliesse. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht seine Ho- norarnote über Fr. 3'047.50 ein.
- 5 - 13. Am 27. Juni 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und hob erneut hervor, dass es vorliegend in erster Linie um die Zuständigkeit für einen solchen Entscheid im Abfallentsorgungs- wesen und in zweiter Linie um die Möglichkeit der richterlichen Überprü- fung eines solchen gehe. Ausserdem wies sie bezüglich der eingereichten Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auf den im Kanton Graubünden üblichen Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und 270.-- hin. 14. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 15. Juli 2016 sämtliche zwischen ihr und den Beschwerdeführern geführte Korrespondenz zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefoch- ten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht end- gültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
- 6 - rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).
b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein an- fechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwer- den verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweige- rungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, er- gibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom
18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
- 7 - a.a.O., N. 1310; BOSSHART/BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 46 sowie zum Ganzen VGU V 13 6 vom
4. November 2014 E.1).
2. a) Im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer am 1. März, am 16. März sowie am 13. April 2016 an die Beschwerdegegnerin gelangt sind und diese um Erlass einer anfecht- baren Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehricht- sammelstelle ersucht haben (vgl. beschwerdeführerische Beilagen [Bf- act.] 2, 4 und 6). Die abschlägigen Antworten der Beschwerdegegnerin, mit welchen diese unmissverständlich hat verlauten lassen, dass diesbe- züglich kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne, datie- ren vom 21. März resp. 22. April 2016 (vgl. Bf-act. 5 und 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 17. Mai 2016 S. 6) liegen mit diesen abschlägigen Mitteilungen der Beschwerdegegne- rin folglich sehr wohl eindeutige behördliche Äusserungen vor, welche An- lass für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegeben und demzufolge fristauslösend gewirkt haben. Wie vorstehend dargelegt, muss der Adressat einer solchen expliziten Rechtsverweige- rung innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz gelan- gen, ansonsten er sein Beschwerderecht verwirkt (vgl. vorstehend Erwä- gung 1b). Diese Rechtsmittelfrist entspricht nach Lehre und Praxis prinzi- piell der gesetzlichen Anfechtungsfrist. Das VRG kennt neben der ordent- lichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist für Fälle, in denen eine Rechtsmittelbelehrung unterblie- ben ist (Art. 22 Abs. 1 VRG, wobei sich gemäss PVG 2015 Nr. 18 auch anwaltlich vertretene Parteien auf diese subsidiäre Zweimonatsfrist beru- fen können). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat diese Rechtsmittelfrist auch bei Rechtsverweigerungs- sowie Rechtsverzöge-
- 8 - rungsbeschwerden zur Anwendung zu gelangen (vgl. VGU V 13 6 vom
4. November 2014 E. 2d). Daraus folgt, dass sowohl die ursprüngliche Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. Mai 2016 als auch jene (um ein Rechtsbegehren sowie teilweise in der Begründung ergänzte) vom
17. Mai 2016 als rechtzeitig eingereicht zu betrachten sind. Da der ver- weigerte Entscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 1 VRG hypothetisch mit ver- waltungsgerichtlicher Beschwerde hätte angefochten werden können (vgl. vorstehend Erwägung 1b) und die Legitimation der Beschwerdeführer zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt, ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. b) In materieller Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Verwaltungsbehörde un- tätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechts- verweigerung fällt somit nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch der Pri- vaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. vorstehend Erwägung 1b sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). In Anbetracht der un- missverständlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März und 22. April 2016, wonach es sich bei der fraglichen Aufhebung der Keh- richtsammelstelle um einen reinen, nicht anfechtbaren Verwaltungsent- scheid handle und deshalb kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne (vgl. Bf-act. 5 und 7), sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht von einer Rechtsverweigerung ausgegangen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, scheitert die vorliegende Rechtsverweige- rungsbeschwerde jedoch daran, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen war. c) Beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Be- schluss der Beschwerdegegnerin, die Annahmemöglichkeit für Hauskeh- richt beim Kehrichthäuschen C._____ per 6. Januar 2016 einzustellen,
- 9 - handelte es sich um eine Verwaltungsmassnahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet war und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten begründet hatte, mithin um einen Realakt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1408 ff.). Anders als etwa auf Bundesebene oder im Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass ei- ner anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann an- gefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] oder den weitestgehend iden- tischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich), hat sich der Kanton Graubünden bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden. Indem mit Art. 28 Abs. 4 (für das Verwaltungsverfahren) und Art. 49 Abs. 3 (für das Verwaltungsgerichtsverfahren) VRG das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten mög- lich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den beiden Systemen GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c N 3 ff. sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1435 f.). Mit anderen Worten hat der Kanton Graubünden zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV im Zusammenhang mit Realakten eine von der bundesrechtlichen Regelung abweichende Lösung getroffen, welche dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung einräumt. Die Frage nach dem Anspruch auf Erlass einer anfecht- baren Verfügung nach einem Realakt kann sich im Kanton Graubünden demnach systembedingt gar nicht stellen. Damit war die Beschwerdegeg- nerin auch nicht gehalten, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. war sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet, weshalb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweigerung die Rede
- 10 - sein kann. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich – ob- schon deren Begründung, wonach zufolge der Zuständigkeit des Ge- meindevorstandes, des bestehenden Ermessensspielraumes sowie des fehlenden Mitspracherechts der Einwohner keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), nicht zu folgen ist – im Er- gebnis demnach als rechtmässig. Damit ist die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Feststellung einer Rechtsverweige- rung als auch hinsichtlich der beantragten Anweisung der Beschwerde- gegnerin, betreffend die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle unverzüg- lich eine Verfügung zu erlassen, abzuweisen.
3. a) In Anbetracht des soeben dargelegten einstufigen Systems des Kantons Graubünden hätte das korrekte Vorgehen der Beschwerdeführer dem- nach darin bestanden, das damalige Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.]
1) betreffend die Einstellung der Annahmemöglichkeit des Hauskehrichts in C._____ im Sinne eines Realaktes gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 4a). Dies hätte jedoch innert zwei Monaten ab dem 18. Dezember 2015 erfol- gen müssen, weshalb die Frist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferi- en – bereits anfangs März 2016 abgelaufen war. In diesem Zusammen- hang stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, den gegen das Schreiben vom 18. Dezember 2015 erho- benen Einspruch der heutigen Beschwerdeführer sowie weiteren Mitun- terzeichnern vom 31. Dezember 2015 (vgl. Bg-act. 2) als Beschwerde ge- gen einen Realakt entgegenzunehmen und zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiterzuleiten, statt diesen mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2016 unter Verweis auf die fehlende Einsprachemöglichkeit abzutun (vgl. Bg-act. 3).
- 11 - b) Diese Frage ist mit Blick auf Art. 4 VRG zu bejahen. Gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und – sofern sie diese verneint – die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zu- ständig erachtete Behörde – i.c. das Verwaltungsgericht – weiterzuleiten. Indem die Beschwerdegegnerin ihrer Weiterleitungspflicht nicht nachge- kommen ist, hat sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne ei- ner formellen Rechtsverweigerung begangen (vgl. PVG 09 27 E.3d). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist dieser Verfahrensmangel für den Aus- gang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zwar nicht von Relevanz, wird im Rahmen der Kostenverteilung aber dennoch zugunsten der Be- schwerdeführer zu berücksichtigen sein.
4. a) Wie vorstehend dargelegt, handelte es sich beim mittels Schreiben vom
18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegeg- nerin um einen Realakt (vgl. vorstehend Erwägung 2c). Ein solcher ist gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG dann mittels Beschwerde beim Verwaltungs- gericht anfechtbar, wenn er in Rechte und Pflichten von Personen ein- greift. Wie das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung geklärt hat, ist dabei ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen vonnöten, während bloss faktische Interessen nicht ausreichen (vgl. BGE 140 II 315 E.4.5 sowie zum vormaligen Lehrstreit BERIGER/GLASER, Rechtsschutz gegen Realakte: Bundesgericht schafft Klarheit, in: SJZ 111 [2015] Nr. 7 S. 174 f.). In der Botschaft zu Art. 28 E-VRG wird gar ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung (sowie mit dem identischen Art. 49 Abs. 3 E-VRG) neu diejenigen Realakte den anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt würden, welche in verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten der Perso- nen eingreifen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betref- fend die Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2008, S. 546 und 551).
- 12 - b) Die Beschwerdeführer als Abfallinhaber haben die Pflicht, die von der Be- schwerdegegnerin bereitgestellten Kehrichtsammelstellen zu benützen (Art. 2 und 12 des kommunalen Abfallgesetzes [AG] vom 25. Oktober 2011). Sie haben aber weder das Recht noch die Pflicht, eine bestimmte Sammelstelle zu benützen. Sodann obliegt ihnen als Abfallinhaber und als Grundstückeigentümer die Pflicht, die Kehrichtgebühren zu bezahlen (Grund- und Mengengebühren; Art. 19 ff. AG). Diese Pflicht bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wird durch die um- strittene Aufhebung der Kehrichtsammelstelle auch nicht beeinflusst. Wei- tere rechtlich geschützte Interessen, welche durch die geplante Aufhe- bung der Kehrichtsammelstelle tangiert würden, sind – auch unter Berücksichtigung der überdies einschlägigen Gesetzesgrundlagen wie beispielsweise dem kantonalen Umweltschutzgesetz (KUSG; BR 820.100) – nicht ersichtlich. Faktische Interessen wie etwa ein angeb- lich unzumutbarer Fussweg zur nächsten Sammelstelle (vgl. Einspruch vom 31. Dezember 2015 in Bg-act. 2) sind vor dem Hintergrund des vor- stehend Gesagten nicht von Relevanz. Da mit anderen Worten keine ge- schützten (Grund-)Rechtspositionen der Beschwerdeführer tangiert wer- den, hätte der Realakt "Aufhebung Kehrichtsammelstelle C._____" folg- lich nicht angefochten werden können. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob die vorliegende Eingabe – trotz der bereits abgelaufenen Frist, aber in Anbetracht des säumigen Verhaltens der Beschwerdegeg- nerin – als Beschwerde gegen das damalige Schreiben vom 18. Dezem- ber 2015 im Sinne eines Realaktes entgegengenommen werden soll. Aus dem gleichen Grunde (sowie auch wegen der fehlenden Zuständigkeit) ist davon abzusehen, die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Eventual- antrag der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Eingabe vom 31. De- zember 2015 als Beschwerde gegen einen Realakt entgegenzunehmen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge auch insofern abzuweisen.
- 13 -
5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in An- betracht des einstufig ausgestalteten Rechtsschutzsystems gegen Real- akte im Kanton Graubünden nicht gehalten resp. verpflichtet war, den An- trägen der Beschwerdeführer auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in C._____ nachzukommen. Dementsprechend kann auch keine Rechts- verweigerung vorliegen, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG grundsätzlich vollumfänglich den unterliegenden Be- schwerdeführern aufzuerlegen gewesen. Bei der Kostenverteilung ist in- des zu berücksichtigen, dass es die Beschwerdegegnerin in pflichtwidri- ger Weise unterlassen hat, den Einspruch der heutigen Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2015 zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen ei- nen Realakt an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. hierzu vorste- hend Erwägung 3b). Am Ergebnis hätte sich zwar nichts geändert, zumal es sich beim fraglichen Aufhebungsbeschluss resp. beim entsprechenden Informationsschreiben vom 18. Dezember 2015 – wie soeben in Erwä- gung 4b dargelegt – nicht um einen beschwerdefähigen Realakt handelt. Mit einer Weiterleitung und einem entsprechenden abschlägigen Ent- scheid des Verwaltungsgerichts wären den Beschwerdeführern jedoch die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren erspart geblie- ben. Daher rechtfertigt es sich, die Verletzung der Weiterleitungspflicht an dieser Stelle zu berücksichtigen und die Verfahrenskosten zu 1/5 der Be- schwerdegegnerin und zu 4/5 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. c) Dementsprechend erscheint es auch gerechtfertigt, die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfah-
- 14 - ren angemessen zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Zur Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdegeg- nerin festzuhalten, dass der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 300.-- auf den im Kanton Graubünden maximal üblichen Ansatz von Fr. 270.-- zu reduzieren ist (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Aus den gemäss Honorarnote aufgewendeten 9.9 Stunden, welche dem Gericht für die vorliegende An- gelegenheit als angemessen erscheinen, resultiert demnach ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'673.--. Zusammen mit den Auslagen von Fr. 77.50 ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'750.50, welcher den unterlie- genden Beschwerdeführern – entsprechend dem vorerwähnten Verhältnis
– zu 1/5 zu ersetzen ist. Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 550.10 festgesetzt. Demge- genüber erhält die eigentlich obsiegende Beschwerdegegnerin keine Par- teientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.-- zusammen Fr. 1802.-- gehen zu 1/5 zulasten der Gemeinde X._____ und zu 4/5 – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 15 - 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 550.10 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.